Die oben (E. 2 b) dargelegten Indizien, nämlich die Offerte und das Vergabeprotokoll (KB 5; BB 4; vgl. auch BB 5), welche bezüglich des geschuldeten Werks und der Vergütung weitgehend mit dem bestätigten Vertragsinhalt übereinstimmen, das Vertrauensverhältnis, welches zwischen den Parteien herrschte, die zeitlichen Dringlichkeit im Hinblick auf den ursprünglich geplanten Baubeginn sowie das Verhalten beider Parteien nach den Vergabeverhandlungen bestätigen die Vermutung vielmehr. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, dass das Einspracheverfahren anfangs März noch lief. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist ohne Baubewilligung nur das Bauen verboten.