Empfänger X. spricht eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit des Bestätigungsschreibens. Er hat auf den Brief unbestrittenermassen nicht reagiert, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre. So hätte er bereits damals das Zustandekommen des Vertrages bestreiten und sich beispielsweise auf die im Prozess behauptete Formabrede berufen können (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 1161 mit Hinweisen; Eugen Bucher in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 22 zu Art. 6 OR). Der Berufungskläger bringt nichts vor, was die Vermutung zu widerlegen vermöchte. Die oben (E. 2 b) dargelegten Indizien, nämlich die Offerte und das Vergabeprotokoll (KB 5;