117 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden hat. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, handelt es sich beim Brief der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger vom 6. April 1995 zweifellos um ein Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr (vgl. E. 6, S. 5 des Vorentscheides vom 20. Oktober 1998; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 1159).