Mit der Wiedergabe eines Teils dieses Briefes, welcher gleichzeitig als Beweismittel angeboten wird, wird aber zumindest indirekt auf den mündlichen Vertragsabschluss und auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen Bezug genommen. Damit ist nach Auffassung der Zivilkammer ein genügendes Fundament für das Bestätigungsschreiben behauptet. Ob diesem bloss die Funktion eines Beweismittels, mithin eines Indizes für den Abschluss und den Inhalt des bestätigten Vertrages zukommt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd.I, 7. Aufl., Zürich 1998, N. 1161) oder ob es rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung entfaltet (a.a.