Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat in der Prozesseingabe behauptet, dass die Parteien anlässlich eines Telefongesprächs einen Werkvertrag über die Residenz B. abgeschlossen hätten (Ziff. 3, S. 5). Sie hat sodann im einzelnen dargelegt, welche Aufwendungen im Hinblick auf die Realisierung des Projektes vorgenommen wurden (Ziff. 4, S. 5-8). Indem ausgeführt wird, man habe X. mit Schreiben vom 6. April 1995 auf die bereits getätigten Investitionen aufmerksam gemacht und angezeigt, weitere Verzögerungen nicht einfach hinnehmen zu wollen (Ziff.