trag ständig abrufbar zu halten, wenn der Arbeitsbeginn ungewiss ist. Wir ................hoffen, die Bauarbeiten bald in Angriff nehmen zu können........... Y. Chur“ Der Berufungskläger macht unter Hinweis auf PKG 1997 Nr. 5 und PKG 1996 Nr. 9 zunächst geltend, das Bezirksgericht habe die Verhandlungs- und Eventual- 11 maxime verletzt, indem es diesen Brief als Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Bedeutung qualifiziert habe. Die Berufungsbeklagte habe in ihren Rechtsschriften nämlich nirgends eine entsprechende Behauptung aufgestellt.