trag (noch) nicht rechtsgültig abgeschlossen worden war, kann unter diesen Umständen nicht auf die Formungültigkeit des Werkvertrages geschlossen werden. d) Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen ist, neben den oben ebenfalls erwähnten Anhaltspunkten in erster Linie auf das Schreiben der Y. an X. vom 6. April 1995 (KB 29). Sie qualifiziert diesen Brief als Bestätigungsschreiben, dem der Besteller nicht widersprochen habe, weshalb der Vertrag mit dem bestätigten Inhalt zustande gekommen sei. Das Schreiben lautet im Wesentlichen wie folgt: „EFH RESIDENZ B. A.