ad 3,D., S. 4 ad 6). Dasselbe galt im übrigen auch für andere Unternehmer. Insbesondere hätten gemäss Zeugenaussage von D. (Zusatzfrage S. 6 unten) auch die Architekten ein Haus übernehmen müssen; auch dieser Kaufvertrag wäre später abgeschlossen worden. Zum Abschluss des Kaufvertrages zwischen X. und der Y. kam es nur deshalb nicht, weil der Besteller vorher vom Werkvertrag zurückgetreten war und die Überbauung nicht realisiert wurde. Aus der Tatsache, dass der Kaufver- 10