Es versteht sich aber von selbst, dass diese beiden Verträge nicht gleichzeitig abgeschlossen werden müssen. Im vorliegenden Fall ging es angesichts der zeitlichen Dringlichkeit offensichtlich zunächst darum, die Einzelheiten des Werkvertrages zu vereinbaren. Dies ist namentlich aus der Offerte (KB 5) und dem Vergabeprotokoll (BB 4) ersichtlich. Wie die Zeugenaussagen belegen, war es beiden Parteien klar, dass später ein öffentlich zu beurkundender Kaufvertrag für ein bestimmtes Einfamilienhaus samt einem überdeckten Autoparkplatz zu einem ebenfalls bereits bestimmten Preis abgeschlossen würde (Prozessantwort S. 3; Zeugen N., S. 2 ad 3; Zeuge G., S. 2 ad 3,D., S. 4 ad 6).