329, 406ff.). Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn - was hier nicht zutrifft - für die Werkleistung und für das Grundstück eine einzige Gesamtvergütung vereinbart wurde oder es sich um einen reinen Grundstückverkauf handeln würde, bei dem auch das künftige Bauwerk als Kaufgegenstand miterfasst würde (Gauch, a.a.O., N. 408-412; vgl. BGE 117 II 259 ff. ). Wohl hängt bei den zusammengesetzten Verträgen der Bestand des einen Vertrages grundsätzlich von der Gültigkeit des anderen ab (Gauch, a.a.O., N. 329). Es versteht sich aber von selbst, dass diese beiden Verträge nicht gleichzeitig abgeschlossen werden müssen.