Dies hat die Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bestätigt. Die beiden Verträge sind als zusammengesetzte Verträge zu qualifizieren, welche nach dem Willen der Parteien zwei an sich selbständige Verträge in der Weise verkoppeln, dass sich diese wie Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Die Verträge folgen dabei ihren eigenen Regeln; der Grundstückkauf bedarf mithin der öffentlichen Beurkundung, während der Werkvertrag auch durch mündliche oder stillschweigende Erklärung gültig abgeschlossen werden kann (Gauch, a.a.O., NN. 329, 406ff.).