wäre, nicht zu erbringen. Er hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. (Art. 8 ZGB). c) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, soweit er für den Werkvertrag sinngemäss die Form der öffentlichen Beurkundung zu verlangen scheint, weil die Parteien zusätzlich zum Werkvertrag die Übernahme eines Hauses in der B. durch die Unternehmerin vereinbart hätten. Es trifft zu, dass die Parteien übereingekommen sind, neben dem Werkvertrag einen Kaufvertrag über eines der zu errichtenden Häuser sowie über einen überdeckten Autoabstellplatz abzuschliessen. Dies hat die Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bestätigt.