X. seinerseits teilte F., mit dem er vorher intensiv verhandelt hatte, mit, dass der Auftrag der Y. erteilt worden sei (Zeuge F., ad 1, S. 3). Dass anfangs März demgegenüber mit anderen Bauunternehmungen noch Verhandlungen geführt wurden, wie der Berufungskläger einwendet, ist nicht nachgewiesen (Zeuge G., Bauführer bei der O. AG, S. 2 ad 6). Dieses Verhalten der Parteien ist ein weiteres Indiz dafür, dass beide davon ausgingen, dass mündlich ein Vertrag zustandegekommen ist.