Die zeitliche Dringlichkeit lässt ebenfalls eher auf einen mündlichen Vertragsabschluss schliessen. Am 27. Februar 1995 waren die Vertragsverhandlungen noch nicht definitiv abgeschlossen (Zeuge D., ad 7, S. 4). Wenig später telefonierten X. und C. wegen des Projekts B. miteinander, über das genaue Datum und den Inhalt dieses Gesprächs gehen die Meinungen jedoch auseinander. Die Y. begann in der Folge nachweislich mit den Vorbereitungsarbeiten für die Überbauung B.. So war E. als Bauführer und technischer Beauftragter bereits im März und April 1995 damit beschäftigt, den Baubeginn vorzubereiten (KB 19 und 20; Zeuge E., S. 1 ad 2).