seit Jahren miteinander in Geschäftsbeziehungen standen und sich dadurch ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis gebildet hatte, spricht im konkreten Fall gegen den Vorbehalt der Schriftlichkeit. Hinzu kommt, dass zwischen den Vertragsverhandlungen, welche am 21. Februar 1995 und am 27. Februar 1995 stattfanden und dem ursprünglich geplanten Baubeginn am 3. April 1995 (KB 5, Terminplan im Anhang zur Offerte; Zeuge N., S. 2 ad 3) eine relativ kurze Zeitspanne lag und mit den Vorbereitungsarbeiten unverzüglich begonnen werden musste. Die zeitliche Dringlichkeit lässt ebenfalls eher auf einen mündlichen Vertragsabschluss schliessen.