363 OR zum verhandelten Vertrag). Allein aus dem Umstand, dass es sich um ein grösseres Bauvorhaben handelt, lässt sich, wie oben ausgeführt wurde, ein Formvorbehalt nicht ableiten. Insbesondere die Tatsache, dass die Parteien unbestrittenermassen (Prozesseingabe S. 3 Ziff. 1, Prozessantwort S. 2 Ziff. 2) seit Jahren miteinander in Geschäftsbeziehungen standen und sich dadurch ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis gebildet hatte, spricht im konkreten Fall gegen den Vorbehalt der Schriftlichkeit.