Aufgrund der erwähnten Beweismittel ist nach der Auffassung des Kantonsgerichts davon auszugehen, dass X. mit seiner Offerte und der vorformulierten Klausel im Vergabeprotokoll vorgeschlagen hat, einen schriftlichen Werkvertrag abzuschliessen. Es ist aber weder rechtsgenüglich nachgewiesen, dass dieser Vorschlag von der Gegenseite angenommen und damit ein Formvorbehalt vereinbart wurde noch bestehen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Formvorbehalt Bedingung für den Abschluss eines Werkvertrages gewesen wäre (vgl. Theodor Bühler, Zürcher Kommentar zum OR, Bd. V 2d, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 29 zu Art. 363 OR zum verhandelten Vertrag).