Müsse z.B. der Unternehmer noch über eine letzte Rabattgewährung Rücksprache halten oder noch einmal darüber schlafen, so werde so verfahren, dass nach Bekanntgabe des Rabattes das Protokoll ergänzt und dem Unternehmer zur Unterzeichnung zugestellt werde. Allerspätestens beim Vertragsabschluss werde der Unternehmer aufgefordert, dieses Protokoll nebst dem Werkvertrag zu unterzeichnen, denn bei ihrer Firma sei es Usus, dass dieses Protokoll am Ende des Werkvertrages dem ganzen Plie beigeheftet werde (ad 3, S. 2). Vom konkreten Protokoll hatten nach Aussage des Zeugen D. alle Parteien Kenntnis.