Bauherrn am 20. Januar 1995 unterbreitete, in der Position R 252.100 unter dem Titel „Termine“ festgehalten wird, dass die genauen Ausführungstermine anlässlich der Vergebungsverhandlungen vereinbart und im Werkvertrag festgehalten werden sollten. In der Position R 217 mit dem Titel „Vorbehalte“ ist aber von einem eigentlichen Vorbehalt der Schriftlichkeit nicht die Rede; als Vorbehalte aufgeführt werden lediglich das Erteilen „sämtlicher Bewilligungen“ und die „Verkäuflichkeit insbesondere der Etappe D“. Im Protokoll der Vergabeverhandlungen (BB 4) wird ein entsprechender Vorbehalt in Ziff.