mit Hinweisen). Im konkreten Fall macht der Berufungskläger im Wesentlichen unter Hinweis auf das Offertdevis (KB 5) und das Protokoll der Vergebungsverhandlungen (BB 4) geltend, dass die Parteien für den Abschluss des Vertrages die Schriftform vorbehalten hätten. Für diese Behauptung ist er beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Zwar trifft es zu, dass im Offertdevis, welches die Klägerin und Berufungsbeklagte dem 7