Dass dies auch heute noch so ist, bestätigt der unabhängige und mit den Gepflogenheiten vertraute Zeuge F. (ad 4, S. 2; Vorentscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom 20. Oktober 1998, E. 4, S. 4 mit Hinweis auf Peter Gauch, Einige Fragen zum Bauvertrag, in: SJZ 1976 (72) S. 157). Die Vermutung des Art. 16 Abs. 1 OR rechtfertigt sich schliesslich nur, wenn die Parteien sich des vereinbarten Formvorbehaltes überhaupt bewusst sind. Vorformulierte Vorbehalte in den Allgemeinen Vertragsbedingungen vermögen die Vermutung nicht zu begründen, wenn sie global übernommen werden (Gauch, a.a.O., N.413f. mit Hinweisen).