Hans J. Reber, Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, Zürich, 1983, S. 22) geht aber die Auffassung, bei der Errichtung grosser Bauwerke sei der Vorbehalt des schriftlichen Abschlusses als stillschweigender Parteiwille zu vermuten, zu weit. Gegen eine solche Vermutung spricht namentlich auch die verbreitete Usanz, dass die Vertragsurkunde wenn überhaupt häufig erst lange nach Baubeginn, bisweilen erst nach Abschluss der Bauarbeiten unterzeichnet wird. Dass dies auch heute noch so ist, bestätigt der unabhängige und mit den Gepflogenheiten vertraute Zeuge F. (ad 4, S. 2;