schriftlich abgeschlossen werden, begründet jedoch in keinem Fall die Formbedürftigkeit des konkreten Vertrages (Gauch, a.a.O., N. 414 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass bei einem Werkvertrag, welcher ein grösseres Bauvorhaben betrifft, die schriftliche Form nicht beachtet wurde, kann für das Fehlen einer Willensübereinstimmung sprechen. Auch nach dem vom Berufungskläger zitierten Autor Reber (vgl. Plädoyer S. 5; Hans J. Reber, Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, Zürich, 1983, S. 22) geht aber die Auffassung, bei der Errichtung grosser Bauwerke sei der Vorbehalt des schriftlichen Abschlusses als stillschweigender Parteiwille zu vermuten, zu weit.