16 Abs. 1 OR vermutet, dass sie nicht verpflichtet sein wollen, bevor die vertraglich vorbehaltene Form erfüllt ist. Die Formabrede, worin die Parteien sich auf die Verwendung einer bestimmten Vertragsform einigen, kann ausdrücklich oder stillschweigend und auch dadurch getroffen werden, dass die Parteien auf eine einschlägige Übung verweisen. Der blosse Bestand einer von den Parteien nicht übernommenen Übung, wonach Werkverträge der betreffenden Form z.B. 6