Der Werkvertrag ist von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden. Grundsätzlich kann er also auch durch mündliche oder stillschweigende Erklärung gültig abgeschlossen werden (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N. 406). Die Parteien können aber für den Abschluss ihres Werkvertrages die Anwendung einer bestimmten (z.B. schriftlichen) Form vorbehalten haben. Trifft dies im Einzelfall zu, so wird nach Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass sie nicht verpflichtet sein wollen, bevor die vertraglich vorbehaltene Form erfüllt ist.