Das Bauvorhaben sollte den Namen EFH-B. tragen. Einigkeit besteht auch darüber, dass zwischen der Y. und X. im Winter und Frühjahr 1995, namentlich am 21. und am 27. Februar 1995, Vertragsverhandlungen geführt wurden. Fest steht sodann, dass ein schriftlicher Werkvertrag nie abgeschlossen wurde. Zu prüfen bleibt, ob zwischen den Parteien mündlich ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages trägt gemäss der allgemeinen Beweislastregel des Art. 8 ZGB der berufungsbeklagte Unternehmer, welcher sich hierauf beruft. b) Der Werkvertrag ist von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden.