Auf den Antrag, den Vorentscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 20. Oktober 1998, mitgeteilt am 17. Dezember 1998, aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden. Freilich entbindet dies das Kantonsgericht nicht davon, die materiellrechtliche Frage des Zustandekommens eines Werkvertrages auch im Berufungsverfahren eingehend zu prüfen. Im übrigen kann auf die Berufung, welche frist- und formgerecht eingereicht wurde, eingetreten werden. 2. a) Unbestritten ist, dass X. beabsichtigte, in A. eine grössere Landfläche mit insgesamt sechsundfünfzig Einfamlienhäusern zu überbauen. Das Bauvorhaben sollte den Namen EFH-B. tragen.