Die Berufung wurde vorliegend richtigerweise denn auch erst eingereicht, nachdem der Endentscheid vom 23. Mai 2000 gefällt worden war. Verlangt der Berufungskläger gleichwohl die Aufhebung des Teilurteils vom 20. Oktober 1998, so erhebt er in diesem Punkt ein Rechtsmittel gegen einen nicht prozesserledigenden Entscheid, was in der bündnerischen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist. Auf den Antrag, den Vorentscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 20. Oktober 1998, mitgeteilt am 17. Dezember 1998, aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden.