urteil bejaht und das Verfahren mit der Anordnung einer Expertise weitergeführt. Das Teilurteil hat für den Ausgang des Prozesses zwar entscheidende Bedeutung. Dennoch hat es nicht prozesserledigenden Charakter und stellt kein Anfechtungsobjekt für eine Berufung dar. Ein anfechtbares Endurteil liegt vielmehr erst vor, wenn ein Entscheid über die ganze Klage gefällt wird (vgl. PKG 1996 Nr. 13 und das unveröffentlichte Urteil des Kantonsgerichtes vom 17. Oktober 2000 in Sachen des S.W. gegen die U.AG, ZF 00 56). Die Berufung wurde vorliegend richtigerweise denn auch erst eingereicht, nachdem der Endentscheid vom 23. Mai 2000 gefällt worden war.