94 Abs. 1 ZPO, wonach Gerichtsverhandlungen auch zum Entscheid über materiellrechtliche Teilfragen durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Weist das Gericht die Klage in diesem Verfahren ab, erlässt es ein Urteil; andernfalls wird das Verfahren fortgesetzt (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Rechtsmittel sind nur gegen prozesserledigende Entscheide zulässig (Art. 94 Abs. 3 ZPO). Eine Berufung ist grundsätzlich ausschliesslich gegen materiellrechtliche Endentscheide gegeben (PKG 1996 Nr. 13). Vorliegend hat das Bezirksgericht Plessur die Frage des Zustandekommens des Werkvertrages in einem Teil- 5