Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 1 der Berufungserklärung vom 1. November 2000 die Aufhebung des Vorentscheides des Bezirksgerichts Plessur vom 20. Oktober 1998, mitgeteilt am 17. Dezember 1998 sowie des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 23. Mai 2000, mitgeteilt am 12. Oktober 2000. Mit Vorentscheid vom 20. Oktober 1998 bejahte die Vorinstanz das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien. Damit erging ein sogenanntes Teilurteil im Sinne von Art. 94 Abs. 1 ZPO, wonach Gerichtsverhandlungen auch zum Entscheid über materiellrechtliche Teilfragen durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen.