Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1.a) Nach Art. 218 und Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit diese noch zulässig sind, zu enthalten. b) Der Berufungskläger beantragt in Ziff.