1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 229'314.27 zuzüglich 5 % Zins ab 15.3.1996 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 131.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 48'140.-- (Gerichtsgebühren Fr. 5'540.--, Schreibgebühren Fr. 350.--, Expertise Fr. 32'250.--, Streitwertzuschlag Fr. 10'000.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten des Klägers und des Beklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung.