D. Mit Vorentscheid vom 20. Oktober 1998, mitgeteilt am 17. Dezember 1998, entschied das Bezirksgericht Plessur gestützt auf Art. 94 ZPO, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag für den B. rechtsgenüglich zustande gekommen sei. E. Am 16. März 1999 fand eine erste Hauptverhandlung statt. Im Beiurteil gleichen Datums bejahte das Bezirksgericht Plessur einen Schadenersatzanspruch der Y. gestützt auf Art. 377 OR und ordnete im Hinblick auf die Bemessung desselben die Einholung einer Expertise an. F. Nach Eingang des Gutachtens von J., Dipl. Arch. ETH von der L. AG am 4. Januar 2000 entschied das Bezirksgericht Plessur am 23. Mai 2000 was folgt: