X. beantragte in seiner Prozessantwort vom 14. März 1997 die kostenfällige Abweisung der Klage. Er macht geltend, dass er zwar die Absicht hatte und diese Absicht Herrn C. auch mitgeteilt habe, die Baumeisterarbeiten der Überbauung B. der Klägerin zu übergeben. Verhandlungen seien zwischen dem 21. und dem 27. Februar 1995 geführt worden. Ein entsprechender Werkvertrag sei aber nicht zu Stande gekommen. Für den Fall, dass das Gericht von einem gültigen Werkvertrag ausgehen sollte, hält der Beklagte und Berufungskläger dafür, dass der Gegenpartei bei Erfüllung des Werkvertrages kein Gewinn entgangen, sondern ein Verlust entstanden wäre.