C. Mit Prozesseingabe vom 8. Januar 1997 liess die Klägerin ihre Klage mit gleichlautenden Rechtsbegehren frist- und formgerecht an das zuständige Bezirksgericht Plessur prosequieren. Die Y. geht davon aus, dass zwischen den Parteien mündlich ein Werkvertrag mit einem Werklohn von netto Fr. 3'388'813.85 zustande gekommen ist. Da X. vom Vertrag zurückgetreten sei, sei ihr ein Schaden von insgesamt Fr. 1'090'345.85 entstanden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus bereits erbrachten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'426.55 und einem entgangenen Gewinn von total Fr. 1'067'919.30. 3