Im Mai 1995 erkrankte X. schwer und blieb gemäss Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz der Wiederaufnahme der Verhandlungen Ende 1995 kam zwischen den Parteien keine weitere Zusammenarbeit mehr zustande. B. Am 21. Juni 1996 reichte die Y. beim Vermittleramt des Kreises Chur gegen X. eine Klage ein. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 26. August 1996 wurde am 2. Dezember 1996 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt: