Die Klägerin und Berufungsbeklagte unterbreitete ein Angebot zu einem Werklohn von netto Fr. 3'388'813.85. Umstritten ist, ob zwischen den Parteien anschliessend ein Werkvertrag zu Stande kam. Der Baubeginn, welcher ursprünglich auf den 3. April 1995 vorgesehen war, wurde zunächst auf den 10. April 1995 und schliesslich am 5. April 1995 auf unbestimmte Zeit verschoben. In der Folge verhandelten die Parteien über die Realisierung einer Altersresidenz auf demselben Areal, für welche die Y. wiederum mit Baumeisterarbeiten hätte betraut werden sollen. Im Mai 1995 erkrankte X. schwer und blieb gemäss Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig.