A. Im Jahre 1995 beabsichtigte der Beklagte und Berufungskläger, in A. eine grössere Landfläche in den vier Gruppen A, B, C und D mit insgesamt 56 Einfamilienhäusern zu überbauen. Das Bauvorhaben sollte den Namen „EFH-B.“ tragen. Vorgesehen war, zuerst die Gruppen A, B und C mit insgesamt 40 Einfamilienhäusern und später die restlichen 16 Einfamilienhäuser (Gruppe D) zu realisieren. Im Hinblick auf dieses Bauvorhaben führte X. mit der Y. Vergebungsverhandlungen über die Baumeisterarbeiten. Die Klägerin und Berufungsbeklagte unterbreitete ein Angebot zu einem Werklohn von netto Fr. 3'388'813.85. Umstritten ist, ob zwischen den Parteien anschliessend ein Werkvertrag zu Stande kam.