{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der kalkulierte Gewinn auf den Werkpreis von Fr. 30'798.24 (S. 9 der Expertise) reduziert\nsich ebenfalls auf 72 %, mithin auf gerundet Fr. 22'174.75, so dass sich der Verlust,\nwelcher abzuziehen ist, unter Berücksichtigung der Wertkorrektur von Fr. 33'000.--\nauf Fr. 10'825.25 erhöht. Es resultiert ein Schaden von Fr. 169'523.70, welchen der\nBerufungskläger der Berufungsbeklagten zu ersetzen hat.\n\n6. Es trifft zu, dass die Unternehmerin sich auch bei einem Rücktritt des Bestellers nach Art. 377 OR anrechnen lassen muss, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Kräfte tatsächlich erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen\nhat (Schadenminderungspflicht; Gauch, a.a.O., N. 549 mit Hinweis). Der Berufungskläger hat in seiner Prozessantwort (S. 5 Ziff. 5) lediglich in allgemeiner Form behauptet, das Büro P., D. & Co habe sich angesichts der guten Geschäftsverbindungen mit der Y. bemüht, dieser Aufträge zu vermitteln. Die Y. habe auch bereits zugesagte Aufträge aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Näher substanziert wird die Behauptung in der Rechtsschrift nicht. Aufgrund der Akten lässt sie\nsich auch nicht beweisen. In der Zeugenaussage von D. (S. 4 ad 8), der für X. arbeitete, wird lediglich bestätigt, dass im legalen Rahmen versucht wurde, der Y.\nAufträge zuzuhalten. Konkrete Angaben macht der Zeuge nur zu einem einzigen\nAuftrag der K.. Auch bei diesem Auftrag steht aber nicht fest, dass die Y. einen\nzugesicherten Auftrag ausgeschlagen hat. Der Zeuge sagt lediglich aus, die Bauunternehmung sei zuoberst auf dem Vergebungsantrag an den Bauherrn gestanden. Dieser habe aber noch ein letztes Gespräch mit der Unternehmung führen wollen. Die Y. sei ausser Betracht gefallen, weil sie nicht bereit gewesen sei, Warengutscheine als Geldersatz zu akzeptieren. Der Zeuge D. war damit eigenen Angaben zufolge anlässlich des entscheidenden Gesprächs zwischen den Verhandlungspartnern nicht anwesend. Seine Aussage, wonach die Warengutscheine für\ndie anderweitige Vergabe entscheidend gewesen seien, bleibt damit eine Vermutung, die offensichtlich nicht ausreicht, um eine Verletzung der Schadenminderungspflicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Dass die Berufungsbeklagte andere\nAufträge pflichtwidrig nicht angenommen hätte, macht auch der Berufungskläger\nnicht geltend. Der Zeuge N. legt angesichts der damaligen Situation auf dem Baumarkt im Gegenteil glaubhaft dar, dass seine Unternehmung im Hinblick auf die\nAusführung des Projekts B. beispielsweise eine Submission in Q. abgesagt habe.\n23\n\nAls feststand, dass das Werk nicht ausgeführt werde, hätten sie eine fieberhafte\nTätigkeit eingeleitet und versucht, in Erfahrung zu bringen, wo man überall offerieren könne und sie hätten dementsprechend auch überall günstig offeriert, wo sie\nGelegenheit dazu erhalten hätten. Ob solche Ersatzarbeiten hätten gefunden werden könne, konnte er aber nicht angeben (S. 3 ad 9 und Zusatzfragen Cathomas).\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem hierfür nach der allgemeinen Beweislastregel des Art. 8 ZGB beweispflichtigen Berufungskläger nicht gelungen ist, der\nBerufungsbeklagten eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nachzuweisen.\nEr hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.\n\n7. Die Berufung wird demnach teilweise gutgeheissen. X. wird verpflichtet,\nder Y. den in E. 5 errechneten Schaden von Fr. 169'523.70 zu bezahlen. Gegen die\nZusprechung der Zinsen durch die Vorinstanz hat auch der Berufungskläger zu\nRecht keine Einwände erhoben. Geschuldet ist mithin 5% Zins ab dem 15. März\n1996.\n8. Ausgehend von der ursprünglichen Forderung von Fr. 500'000.-- ist die Y.\nlediglich mit rund einem Drittel durchgedrungen, während X. an der vollumfänglichen\nAbweisung der Klage festgehalten hat. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die\nerstinstanzlichen Kosten zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte X. erneut die\nvollumfängliche Abweisung der Klage. Seinen Anträgen konnte nur insoweit gefolgt\nwerden, als er geltend gemacht hat, dass er nicht für den auf die Etappe D entfallenden Anteil des Schadens einzustehen hat. Ihm sind entsprechend diesem Ausgang\ndes Berufungsverfahrens drei Viertel der Kosten zu überbinden, während die Y. einen\nViertel zu tragen hat. Die ausseramtlichen Kosten sind für beide Instanzen analog\naufzuteilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren erscheint es\ndabei gerechtfertigt, bei beiden Parteien von der gerundeten Honorarnote des klägerischen Rechtsvertreters (KB 37) auszugehen, während für das Berufungsverfahren,\nin welchem nur der Berufungskläger eine Honorarnote eingereicht hat, auf den von\nihm geltend gemachten Aufwand abgestellt wird.\n24\n\n"}