{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Soweit sich der Rechtsvertreter des Bestellers bei seinen Berechnungen auf das Protokoll der Vergebungsverhandlungen (BB 4) stützt, ist zudem festzuhalten, dass dieses Protokoll unter anderem auch in Punkt 4.5 (Offertanteile) unvollständig ausgefüllt ist, weshalb nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.\nDas Protokoll wurde von der Unternehmerin im übrigen nicht unterzeichnet. Wo der\nBerufungskläger Vergleiche mit der Offerte des Konkurrenten F. anstellt (Plädoyer S.\n17), ist ihm mit dem Gutachter (Expertise S. 16) entgegenzuhalten, dass ein aussagekräftiger Vergleich deshalb nicht möglich ist, weil von den Konkurrenzunternehmungen keine Detailkalkulationsunterlagen vorhanden sind. Was das geänderte\nBauprogramm betrifft, hat der Experte in seinem Schreiben an den Bezirksgerichtsvizepräsidenten vom 14. März 2000 ausdrücklich festgehalten, dass die Beantwortung der massgeblichen Fragen unter Berücksichtigung der beklagtischen Beilage\n„Kapazitätsnachweis gemäss Detail-Bauprogramm“ mit Datum vom 6. Mai 1999 (Balkendiagramm) zu keinem anderen Ergebnis führe. Der bezifferte Schaden bleibt mithin auch bei Berücksichtigung des geänderten Bauprogrammes gleich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\nwerden (Urteil vom 23. Mai 2000, E. 2 b, S. 7f.). Ergänzend ist dazu festzustellen,\ndas der Berufungskläger in seinen Ausführungen vor Kantonsgericht ebenfalls nicht\ndavon auszugehen scheint, dass sich das Terminprogramm wesentlich auf die erforderlichen Werkstunden auswirkt, gelangt er doch gemäss dem Programm gemäss\nAusschreibung auf 41'480, nach revidiertem Programm auf 41'440 Werkstunden\n(Plädoyer S. 20).\nZusammenfassend stellt die Zivilkammer fest, dass das vorliegende Gutachten von J. ausreichend und nachvollziehbar begründet ist und keine offensichtlichen\nMängel aufweist. Das Gericht hat kein Veranlassung, von der Expertise abzuweichen, auch wenn die darin ermittelten Werkstunden von den im Rahmen der Vergebungsverhandlungen angeführten abweichen sollten. Der Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise wird demnach abgewiesen.\n5.a) Die Schadensberechnung des Experten, welche nach der Additionsmethode und der Abzugsmethode zum selben Ergebnis führt und welche von der Vorinstanz übernommen wurde, wurde im Berufungsverfahren von beiden Parteien dem\nGrundsatz nach zu Recht anerkannt, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vgl. Urteil vom 23. Mai 2000, E. 3 S. 9 ff.). Zu prüfen bleibt einzig, ob auch der\nauf die Etappe D entfallende Anteil der Deckungsbeiträge - vom Experten auf 28 %\n21\n\nfestgesetzt (vgl. S. 4 des Gutachtens) - in die Schadensberechnung einbezogen werden darf oder ob ein solcher Einbezug, wie der Berufungskläger geltend macht, wegen des hierfür geltend gemachten Vorbehalts der Verkäuflichkeit nicht statthaft ist.\nb) Die Zivilkammer hat oben in E. 3.a) (S. 15) erkannt, dass in Bezug auf die\nEtappe D bereits in der Offerte (KB 5, BKP 000/S. 005, Ziff. R 217.200 und S. 012)\nein Vorbehalt bezüglich der Verkäuflichkeit angebracht worden war. Dieser Vorbehalt\nwurde in den anschliessenden Vergebungsverhandlungen dahingehend präzisiert,\ndass die Auftragserteilung über alle Bauetappen A/B/C und D erfolge, wobei die Realisierung der Etappe D zurückgestellt wurde (BB 4; S. 7 Ziff. 7, Besondere Vereinbarungen; handschriftliche Ergänzung in Ziff. 7.2). Der Vorbehalt der Verkäuflichkeit\nwurde damit nur, aber immerhin für diese Etappe aufrecht erhalten. Die Realisierung\ndieser letzten Etappe D konnte mit anderen Worten im Unterschied zu den übrigen\nEtappen nur unter der Bedingung erfolgen, dass die einzelnen Einheiten verkäuflich\nwaren; nur beim Eintritt dieser Bedingung wäre der Werkvertrag auch für diese letzten\nEinheiten wirksam geworden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es\nsich somit um eine aufschiebende oder Suspensivbedingung gemäss Art. 151 OR\n(vgl. Felix Ehrat, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 2. Aufl.,\nBasel 1996, N. 6 und N. 21 der Vorbemerkungen zu Art. 151-157 OR, wonach im\nZweifel eher eine Suspensivbedingung anzunehmen ist N. 21 zu ). Die Beweislast für\ndie Verkäuflichkeit der Etappe D liegt bei der Unternehmerin (Ehrat, a.a.O., N. 20 der\nVorbemerkungen zu Art. 151-157), welche diesbezüglich weder Behauptungen aufgestellt noch Beweise erbracht hat. Die Berufung ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als geltend gemacht wird, X. habe nicht für den auf die Etappe D entfallenden Anteil des Schadens einzustehen.\nc) Nach dem Gesagten errechnet sich der gesamte Schaden der Berufungsbeklagten aus der Auflösung des Werkvertrages wie folgt:\n\n- bereits erbrachte Vorarbeiten Fr. 16'026.55\n- Leerstand in Massenunterkunft Fr. 6'750.00\n- nicht kompensierbare Lohnkosten Fr. 26'000.00\n- nicht kompensierbare Deckungsbeiträge Fr. 131'572.40\nTotal Fr. 180'348.95\n./. Verlust Fr. 10'825.25\nSchaden Fr. 169'523.70\n\nDie ersten drei Positionen, welche vom Experten unter dem Titel „direkter\nAufwand vor/nach Vertragsrücktritt“ mit einem Gesamtbetrag von Fr. 48'776.55 ermittelt wurden (Expertise S. 13), bleiben sich gleich. Dagegen entfallen beim „Indi-\n22\n\n"}