{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\nliche Ermessen nur dann überschritten, wenn das vorliegende Gutachten offensichtliche Mängel aufweist bzw. die Ablehnung einer Oberexpertise aus offensichtlich unzureichenden Gründen erfolgt ((vgl. oben E.4a)).\nIm Einzelnen ermittelte der Experte aufgrund der Kalkulation der Y. (KB 8)\nfür alle vier Etappen einen Deckungsbeitrag an die Verwaltung aus Werklohn von Fr.\n222'530.85 (S. 5 ad 2a). Auf S. 12 begründet er, weshalb der kalkulierte, infolge des\nkurzfristig vor Baubeginn erfolgten Vertragsrücktritts nicht überwälzbare Deckungsbeitrag grundsätzlich als entgangener Gewinn anzurechnen sei. Er hält sodann ausdrücklich fest, dass für diese Schadensposition eine exakte Berechnung nicht möglich sei, weshalb er sich auf das Expertenwissen aus der Branchenerfahrung, das\nBauprogramm sowie die Planung des Mannschaftsverlaufs stützte. Die bleibende Lücke bzw. den Schaden schätzt er auf einen Drittel der im Werkvertrag kalkulierten\nÜberwälzung des Deckungsbeitrags. Auf S. 16f. (zu 2) stellt er sodann fest, dass die\nkalkulierten Stunden mit 30'194.57 in KB 8 detailliert aufgeführt seien, was bei Basis-\nLohnkosten von Fr. 637'881.10, multipliziert mit dem Faktor 1.981 (Zeile 929/KB 6)\neinen Betrag von Fr. 1'236'282.66 und einen Umsatz von Fr. 90.48 Stunden ergebe.\nDie von der Y. kalkulierte Anzahl Stunden erscheint dem Experten ausdrücklich als\nrealistisch. Seines Erachtens sind die im Zuge der Vergebungsverhandlungen festgelegten Bauzeiten und die festgelegte durchschnittliche Belegschaft von 19 Mann\nplausibel, wobei er wiederum darauf hinweist, dass die durchschnittliche Belegschaft\nein theoretischer Wert sei und die effektive Anzahl relativ stark schwanken könne. Er\nerachtet eine Minimalstundenzahl von 29'120 Stunden für alle vier Etappen bei einer\nToleranz von +/- 5% bei bester Koordination für eine Kalkulation gerade noch als\nakzeptabel, weist aber auch hier ausdrücklich darauf hin, dass die entsprechenden\nWerte Erfahrungswerten von vergleichbaren Objekten entsprächen. Die Werte können seines Erachtens von Firma zu Firma, sogar von Polier zu Polier variieren (Expertise S. 18 ff., Insb. zu 5c), d) und e). Bei der Frage nach den für die Erfüllung des\nWerkvertrages erforderlichen Werkstunden (S. 20f., ad 6) hält er nochmals fest, dass\ndies keine exakt berechenbaren Werte seien, dass jedoch die kalkulierten Werte der\nY., welche in einer vernünftigen Bandbreite liegen würden, übernommen werden\nkönnten. Nach Auffassung der Zivilkammer sind diese Ausführungen und Berechnungen anhand der ursprünglichen Kalkulation der Bauunternehmung nachvollziehbar und die daraus gezogenen Folgerungen schlüssig. Auch wenn der Berufungskläger entsprechende Versuche anstellt, ist angesichts der Tatsache, dass das Projekt\ngerade nicht realisiert wurde, klar, dass weder er noch der Experte präzis angeben\nbzw. berechnen können, wie viele Stunden für die Ausführung des Werks erforderlich\ngewesen wären, wie hoch damit der Lohnkostenanteil gemessen am gesamten Vertragsvolumen gewesen wäre und welcher Anteil davon als im Werkvertrag kalkulierte\n20\n\n"}