{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n d) Der Inhalt der Expertise, auf welche die Vorinstanz bei der Schadensberechnung im Wesentlichen abgestellt hat, wird auch vom Berufungskläger weitgehend anerkannt. So werden gegen die Positionen „Direkter Aufwand vor/nach Vertragsrücktritt“ (Zusammenfassung Gutachten S. 13; sie entsprechen den vom Bezirksgericht zugesprochenen Schadensposten „bereits erbrachte Vorarbeiten“, „Leerstand in Massenunterkunft“ und „nicht kompensierbare Lohnkosten“, Urteil vom 23.\nMai 2000, E. 3 a) - c) und e), S. 9-12, 14) und den vom Gutachter errechneten Verlust\n(Gutachten S. 9f., S 14; Urteil S. 15) keinerlei Einwendungen vorgebracht. Auch bei\nder Berechnung des indirekten Aufwandes vor und nach dem Vertragsrücktritt (Gutachten S. 6-8) werden die Berechnungen des Deckungsbeitrages an die Verwaltung\naus Materialkosten, aus Inventar und Betriebsmaterial, sowie aus Fremdleistung,\nwelche auf den klägerischen Kalkulationen beruhen (KB 9, KB 10, KB 11 und KB 12;\nvgl. Expertise S. 6f., zu 2b) - 2d)), ausdrücklich anerkannt (Plädoyer S. 17). In all\ndiesen Punkten wird auch die Begründung durch den Experten nicht kritisiert. Der\nBeklagte und Berufungskläger bestreitet einzig die - betragsmässig allerdings massgeblich ins Gewicht fallende - Position „Deckungsbeitrag an die Verwaltung aus Werklohn“, welche auf der Annahme von 30'500 Werkstunden (KB 8, Detailkalkulation\nLöhne, Gutachten S. 5 zu 2a)) basiert. Entsprechend zu korrigieren wäre seines Erachtens der gesamte Deckungsbeitrag an die Verwaltung (Gutachten S. 7, zu 2e), S.\n12 und S. 13f.) und damit auch der Schadenersatzanspruch der Bauunternehmung.\nEr geht gemäss seinen eigenen Berechnungen aufgrund des prozentualen Anteils\nder Lohnkosten an der gesamten Auftragssumme gemäss dem Vergebungsverhandlungsprotokoll (BB 4) einerseits davon aus, dass die effektiv zu erwartenden Lohnkosten um rund Fr. 390’000.-- höher ausgefallen wären als behauptet und vom Experten bestätigt (Plädoyer S. 17 f.). Aufgrund des revidierten Bauprogrammes, der\ngeplanten Mitarbeiterzahl, der durchschnittlichen Wochenarbeitszahl und des mittleren Stundenansatzes errechnet er andererseits die seines Erachtens für das Bauvorhaben erforderlichen rund 40'000 Werkstunden. Im Ergebnis laufen diese Berechnungen darauf hinaus, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte wegen der angeblich falsch kalkulierten Lohnkosten keinen entgangenen Gewinn von rund Fr.\n230'000.-- geltend machen könnte, sondern dass sie bei der Realisierung des Bauvorhabens einen Verlust von rund Fr. 160'000.--erlitten hätte.\nZu den Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers vor\nSchranken ist grundsätzlich zu bemerken, dass nicht bereits schon dann Anlass zur\nAnordnung einer weiteren Expertise besteht, wenn er selbst oder ein anderer Experte\nmöglicherweise zu anderen Berechnungen und damit zu anderen Schlüssen gelangt\nbzw. gelangen würde als J. in seinem Gutachten vom 30. Dezember 1999. Mit der\nAblehnung eines Antrages auf Anordnung eines neuen Gutachtens wird das richter-\n19\n\n"}