{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Einwand des Berufungsklägers, wonach die\nParteien Bedingungen vereinbart hätten, welche sich nicht erfüllt hätten, erweist sich\ndemnach als unbegründet.\nb) Mit der Vorinstanz gelangt die Zivilkammer damit zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen ist, welcher für die Etappen\nA bis C weder von der Verkäuflichkeit noch von der Erteilung sämtlicher Bewilligungen, namentlich von der Bewilligung nach WEG abhängig gemacht wurde. Die\nRechtsfolgen der Vertragsauflösung durch den Beklagten und Berufungskläger richten sich demnach ausschliesslich nach Art. 377 OR (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Beiurteil\ndes Bezirksgerichts Plessur vom 16. März 1999, E. 2, S. 3 ff). Der Berufungskläger\nhat der Berufungsbeklagten sämtliche bereits erbrachten Aufwendungen für die Vertragserfüllung zu vergüten und ihr den Schaden im Sinne des positiven Vertragsinteresses zu ersetzen (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Beiurteil des Bezirksgerichts Plessur vom\n16. März 1999, E. 3 b) und c), S. 5f.; Urteil vom 23. Mai 2000, E. 1 e), S. 6). Für den\nFall, dass das Kantonsgericht das Vorliegen eines gültigen Werkvertrages bejahen\nwürde, ging auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers vor Schranken hiervon\naus. Er beanstandete indessen die Schadensberechnung durch den Experten und\ndie Vorinstanz und verlangte die Einholung einer Oberexpertise.\n4.a) Nach Art. 195 ZPO kann das Gericht, wenn es ein Gutachten nicht für\ngenügend hält, sowohl von Amtes wegen als auch auf Antrag der Parteien eine Oberexpertise anordnen. Ebenso kann es über dunkel gebliebene Punkte eines Gutachtens Erläuterungen verlangen. Eine Verbesserung ist etwa dann angezeigt, wenn der\nExperte von einem unrichtigen oder prozessual unbeachtlichen Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn sich seine Schlussfolgerungen mangels Begründung nicht\nüberprüfen lassen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen ZPO,\n3. Aufl., Zürich 1997, N. 3 zu § 181 ZPO ZH). Ein neues Gutachten ist dann anzuordnen, wenn das erste trotz erfolgter Verbesserung nicht genügt oder eine Verbesserung zum vornherein keinen Erfolg verspricht. Entscheidend ist, ob das Gericht das\nvorliegende Gutachten als ungenügend betrachtet, sei es, dass dem Gutachter die\nnötige Unbefangenheit abgeht, sei es, dass sein Gutachten aus anderen Gründen\nnicht zu überzeugen vermag. Das Gericht darf von einer neuen Begutachtung absehen, wenn es die vorliegenden Mängel selbst beheben kann, so wenn die fachlichen\n17\n\nFeststellungen überzeugen und nur die Schlüsse unzutreffend sind. Anlass zu einer\nweiteren Expertise besteht nicht schon dann, wenn ein anderer Experte möglicherweise zu anderen Schlüssen gelangt. Mit der Ablehnung eines Antrages auf Anordnung eines neuen Gutachtens wird das richterliche Ermessen nur dann überschritten,\nwenn das vorliegende Gutachten offensichtliche Mängel aufweist bzw. die Ablehnung\naus offensichtlich unzureichenden Gründen erfolgt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,\nN. 5 zu § 181 ZPO ZH mit Hinweisen, vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 351 f., Anm. 15).\nb) Soweit der Berufungskläger in seinem Plädoyer (S. 16, 2.a)) zunächst einwendet, der Experte hätte angesichts der schlechten Arbeitslage im Winter 94/95 den\nvon der Gegenpartei in der Prozesseingabe behaupteten entgangenen Gewinn von\nFr. 800'000.--, mithin von rund 25 % der Nettoauftragssumme, zum Vornherein in\nFrage stellen müssen, schlägt sein Einwand offensichtlich fehl. Der Experte hat die\nin der Prozesseingabe unter dem Titel „entgangener Gewinn“ aufgeführten Positionen nämlich keineswegs unbesehen übernommen, sondern die geltend gemachten\nPositionen auftragsgemäss im Einzelnen überprüft (Mieteinnahmen S. 12 und S. 22\nad 9c); Deckungsbeiträge S. 4-8., Gewinn S. 9f; S. 13; überzählige Arbeitskräfte S.\n10) und jeweils begründet, weshalb er durchwegs ganz erheblich niedrigere Beträge\nals gerechtfertigt erachtete (vgl. S. 11 ff.). So reduzierte er beispielsweise den behaupteten Gewinn von 6.81% der Selbstkosten oder Fr. 187'923.-- um Abzüge, Rabatte und Skonti und errechnete einen kalkulierten Gewinn von Fr. 30'798.-- (S.9f.).\nUnter Berücksichtigung der Wertkorrektur aufgrund der Verpflichtung zur Übernahme\neines Hauses zu einem Fr. 33'000.-- über dem Verkehrswert liegenden Preis kam er\neffektiv zu einem kalkulierten Verlust von Fr. 2'201.--. Dem Experten kann somit nicht\nvorgeworfen werden, er sei gegenüber den klägerischen Vorgaben unkritisch oder\ngar befangen gewesen.\nc) Die Fachkompetenz des Experten, den der Berufungskläger am 14. Mai\n1999 selbst vorgeschlagen hat, wird zu Recht nicht angezweifelt. Dagegen wird geltend gemacht, der Gutachter habe einen überwiegenden Teil seiner Zeit zur Beantwortung „klägerischer Fragen zu einem prozessual irrelevanten und unbestrittenen\nThemenkreis“ verwendet (Plädoyer S. 17, Ziff. 3). Dies trifft nicht zu. Der Experte\nlistet zunächst die Grundlagen auf, welche er für das Gutachten vom 30. Dezember\n1999 benutzt hat. Er beantwortet anschliessend sämtliche klägerischen und beklagtischen Fragen und fügt in der kurzen Schlussbemerkung einen Vorbehalt bezüglich\nder Frage der Berücksichtigung der Etappe D an. Dieses Vorgehen entspricht seinem\nAuftrag und ist nicht zu beanstanden.\n18\n\n"}