{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\nder H. bezüglich der Elektroanlagen (vgl. BB 1; S. 7 Ziff. 7.2 a) wurde dieser Vorbehalt\nin den „Besonderen Vereinbarungen“ im Protokoll der Vergabeverhandlungen aber\nnicht wiederholt (BB 4, S. 7 Ziff. 7). Bereits daraus ergibt sich, dass der Vorbehalt -\nwenn überhaupt - zumindest in dieser generellen Form nicht in den definitiven Werkvertrag übernommen wurde. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest,\ndass die Parteien mit dem 3. April 1995 bereits einen konkreten Termin für den Arbeitsbeginn festlegten (BB 4, Ziff. 2.1) und die Grundzüge des revidierten Bauprogrammes regelten (Taktprogramm mit einer Rohbauzeit von neun Wochen pro Doppelhaus und Etappen von einem Doppelhaus pro Woche; BB 4, Ziff. 2.2ff., S. 2f.).\nDaraus zieht sie zu Recht den Schluss, dass eine solche kurzfristige Ansetzung des\nArbeitsbeginns völlig unverständlich wäre, wenn die Verbindlichkeit des Werkvertrages von der Erteilung verschiedener, nicht näher spezifizierter Bewilligungen hätte\nabhängen sollen. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte\ndafür, dass die Finanzierung des Bauprojekts bei den Vertragsverhandlungen je zur\nSprache gekommen war geschweige denn dafür, dass X. den Werkvertrag nur unter\ndem Vorbehalt der Erteilung einer Bewilligung nach WEG abschliessen wollte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann auch keine Rede davon sein, dass\ndie Y. einen solchen Vorbehalt mit ihrem Schreiben vom 6. April 1995 (KB 29) anerkannt hätte. Die Formulierung, wonach die von Seiten des Bestellers - nach dem\nVertragsabschluss geltend gemachten - Gründe für den Verschub des Baubeginns,\nnämlich Probleme mit dem WEG und mit der Finanzierung potentieller Käufer, noch\nnachvollziehbar sein möchten, eine weitere Verzögerung angesichts der bereits\ngetätigten Investitionen aber nicht einfach hingenommen werden könne, zeigt im Gegenteil, dass die Unternehmerin von einem gültig erfolgten mündlichen Vertragsabschluss ausging. Dies hielt sie im ersten Satz dieses Briefes auch unmissverständlich\nfest. Sie drängte auf eine Inangriffnahme der Bauarbeiten, rechnete zu diesem Zeitpunkt also damit, dass das Bauvorhaben mit einer gewissen Verzögerung realisiert,\nder Vertrag also erfüllt würde. Folgerichtig äusserte sie sich nicht zu den Rechtsfolgen eines Vertragsrücktrittes, namentlich nicht zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses. Aus dem Umstand, dass im Schreiben vom 6. April 1995 von bereits\ngetätigten Investitionen und laufenden Kosten die Rede ist, kann der Berufungskläger\nnichts für sich ableiten. Das Bezirksgericht Plessur weist sodann darauf hin, dass\nsich der Beklagte und Berufungskläger erstmals anlässlich der zweiten Hauptverhandlung auf die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vorbehalte berief.\nDies lässt in der Tat den Schluss zu, dass er den Vorbehalten bei Vertragsabschluss\nnicht diejenige Bedeutung zumass, welche er im Gerichtsverfahren beimessen will.\nEbenfalls gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, dass die extensive\nAuslegung, wonach der Abschluss des Werkvertrages von der Erteilung verschie-\n16\n\n"}