{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\nKaufvertrages waren von Anfang an für beide Parteien klar und unbestritten; ebenso\nwar den Beteiligten bewusst, dass der Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen würde. Für eine Bestätigung gab es bei diesem Teil des zusammengesetzten Vertrages keinen Anlass. Angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung\nzwischen den Parteien und der verbreiteten Gepflogenheit, sich auf das Wort des\nGeschäftspartners zu verlassen, wurde zunächst auch der Werkvertrag nicht\nbestätigt. Erst als der Unternehmerin am 29. März 1995 ein Verschub der Bauarbeiten um eine Woche angekündigt worden war, sich also Schwierigkeiten abzuzeichnen begannen (vgl. Bestätigungsschreiben; KB 29; vgl. Zeuge N., S. 2 ad 3), sah sie\nsich angesichts der von ihr bereits getätigten Investitionen veranlasst, ein Bestätigungsschreiben zu verfassen, was sie auch innert angemessener Frist getan hat.\nUnter diesen konkreten Umständen vermag nach Auffassung der Zivilkammer die\nTatsache, dass dem Empfänger das Bestätigungsschreiben nicht unmittelbar nach\nAbschluss der Verhandlungen zugestellt wurde, nichts am Schutz des berechtigten\nVertrauens der Absenderin zu ändern. Selbst wenn man somit entgegen der Auffassung der Zivilkammer mit dem Berufungskläger davon ausgehen würde, dass vorher\nmündlich kein rechtsgültiger Vertrag zustandegekommen ist, käme dem Bestätigungsschreiben vom 6. April 1995 rechtserzeugende Wirkung zu. Der Vertrag ist\nnach dieser Auffassung mit Datum des Bestätigungsschreibens und dem darin umschriebenen Inhalt zustandegekommen.\n3.a) Für den Fall, dass das Zustandekommen eines mündlichen Vertrages\nbejaht würde, macht der Berufungskläger geltend, es seien Bedingungen vereinbart\ngewesen, welche sich nicht erfüllt hätten. Voraussetzung für die Realisierung des\nProjektes seien gemäss Offertdevis einerseits die Erteilung sämtlicher Bewilligungen\nsowie die Verkäuflichkeit gewesen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Urteil vom 23. Mai\n2000, E. 1 b, c und) S. 4ff.). Bereits in der von der Klägerin und Berufungsbeklagten\nanerkannten Offerte (KB 5, BKP 000/ S. 005, Ziff. R 217.200 und S. 012) bezog sich\nder Vorbehalt der Verkäuflichkeit nach dem Wortlaut insbesondere auf die Etappe D.\nGemäss dem Protokoll einigten sich die Parteien in den anschliessenden Vergebungsverhandlungen (BB 4; S. 7 Ziff. 7, Besondere Vereinbarungen; handschriftliche\nErgänzung in Ziff. 7.2) noch präziser darauf, dass die Auftragserteilung über alle Bauetappen A/B/C und D erfolge, wobei die Realisierung der Etappe D zurückgestellt\nwurde. Der Vorbehalt der Verkäuflichkeit wurde damit nur für diese Etappe aufrecht\nerhalten. Was den generellen Vorbehalt der Erteilung sämtlicher Bewilligungen betrifft, ist ein solcher zwar im allgemeinen Teil der vom Berufungskläger bzw. dessen\nArchitekturbüro vorformulierten Offerte enthalten (KB 5, BKP 000, S. 004, R.\n217.100). Anders als im unbestrittenermassen zu Stande gekommenen Vertrag mit\n15\n\n"}