{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\nergeben, welcher sich der Empfänger aussetzt, wenn er schweigt, obwohl er an sich\nallen Anlass hätte, sich dem Schreiben zu widersetzen. Der Schutz des berechtigten\nVertrauens der Absenderin oder des Absenders setzt voraus, dass die Parteien über\nden bestätigten Vertrag überhaupt verhandelt haben und dass das Bestätigungsschreiben unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen dem Empfänger zugesandt oder übergeben wird. Der Schutz der Absenderin entfällt, wenn das Bestätigungsschreiben vom Verhandlungsergebnis derart abweicht, dass nach Treu und\nGlauben nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden darf.\nDies beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, hängt also nicht von der subjektiven Einstellung der Absenderin ab, es ist mithin unerheblich, ob sogar eine bewusste Falschbestätigung vorliegt (BGE 114 II 252; Gauch /Schluep/Schmid/Rey,\na.a.O. N. 1164, N1168 mit Hinweisen, N. 1170; zur von Gauch, a.a.O., N. 1173ff. mit\nüberzeugender Begründung abgelehnten Konsensualtheorie, wonach dem Bestätigungsschreiben materielle, rechtsgestaltende Kraft zukommt, weil es als Offerte zu\nqualifizieren ist, deren widerspruchslose Entgegennahme als stillschweigende Annahme im Sinne von Art. 6 OR zu deuten ist; vgl. Eugen Bucher in: Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, OR I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 23 zu Art. 6 OR und die\ndort zitierte deutsche Praxis).\nIm vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Parteien über einen Werkvertrag betreffend Baumeisterarbeiten in der B. verhandelt haben. Der bestätigte Werkvertragsgegenstand stimmt mit dem verhandelten überein, der Werklohn weicht nur\ngeringfügig ab. Ein Formvorbehalt war nicht vereinbart worden (vgl. oben E. 2b).\nGemäss Prozesseingabe (Ziff. 3 S. 5) fand das Telefongespräch zwischen C. und X.,\nan dem es zum Vertragsabschluss gekommen sein soll, am 28. Februar 1995 statt,\nbestätigt wurde ein Vertragsabschluss vom 3. März 1995 (KB 29). Aus der Aussage\ndes Zeugen D. (S. 4, ad 7) geht weiter hervor, dass die Verhandlungen am 27. Februar 1995 noch nicht beendet waren und erst im Monat März abgeschlossen wurden. Auch wenn sich das genaue Datum des Vertragsabschlusses damit nicht eruieren lässt, steht fest, dass das fragliche Gespräch im Anschluss an die Vergabeverhandlungen in den letzten Februar- oder in den ersten Märztagen stattfand. Es erscheint plausibel, dass sich die Parteien an das genaue Datum des Telefons im\nNachhinein nicht zu erinnern vermögen. Von einem Bestätigungsschreiben, welches\nvom Vertragsergebnis wesentlich abweicht, kann deswegen auf jeden Fall keine\nRede sein. Eine erhebliche Abweichung zwischen Vereinbartem und Bestätigtem\nkann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Bestätigungsschreiben insofern\nunvollständig ist, als darin nicht festgehalten wird, dass sich die Berufungsbeklagte\nim Gegenzug verpflichtete, ein Einfamilienhaus mit Autoabstellplatz in der Überbauung B. zum festgelegten Preis zu übernehmen. Gegenstand und Konditionen dieses\n14\n\n"}