{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\nEmpfänger X. spricht eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit des Bestätigungsschreibens. Er hat auf den Brief unbestrittenermassen nicht reagiert, obwohl ihm dies\nzuzumuten gewesen wäre. So hätte er bereits damals das Zustandekommen des\nVertrages bestreiten und sich beispielsweise auf die im Prozess behauptete Formabrede berufen können (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 1161 mit Hinweisen;\nEugen Bucher in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 2. Aufl., Basel\n1996, N. 22 zu Art. 6 OR). Der Berufungskläger bringt nichts vor, was die Vermutung\nzu widerlegen vermöchte. Die oben (E. 2 b) dargelegten Indizien, nämlich die Offerte\nund das Vergabeprotokoll (KB 5; BB 4; vgl. auch BB 5), welche bezüglich des geschuldeten Werks und der Vergütung weitgehend mit dem bestätigten Vertragsinhalt\nübereinstimmen, das Vertrauensverhältnis, welches zwischen den Parteien\nherrschte, die zeitlichen Dringlichkeit im Hinblick auf den ursprünglich geplanten Baubeginn sowie das Verhalten beider Parteien nach den Vergabeverhandlungen\nbestätigen die Vermutung vielmehr. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, dass das\nEinspracheverfahren anfangs März noch lief. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist ohne Baubewilligung nur das Bauen verboten. Dass der Werkvertrag im\nkonkreten Fall vor Erhalt der Bewilligung abgeschlossen wurde, ist angesichts des\nursprünglich geplanten Baubeginns und des gedrängten Bauprogrammes plausibel.\nAm 6. April 1995, am Tag, an dem das Bestätigungsschreiben verfasst wurde, lag\nder Baubescheid im übrigen vor. Der Berufungskläger konnte den Nachweis nicht\nerbringen, dass anfangs März noch Verhandlungen mit anderen Bauunternehmern\ngeführt wurden. Ob die Vergabe anderer Arbeitsgattungen noch im Gang war, ob\nentsprechende Werkverträge bereits unterzeichnet waren und ob sonst jemand\nSchadenersatzforderungen gestellt hat oder nicht, spielt für die Beurteilung der\nFrage, ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande kam, keine Rolle. Aufgrund einer Würdigung all dieser Beweismittel gelangt die Zivilkammer zum Schluss,\ndass der behauptete Werkvertrag mit dem im Schreiben vom 6. April 1995 bestätigten\nInhalt zustandegekommen ist.\nGinge man entgegen dieser Auffassung mit dem Berufungskläger davon aus,\ndass der Werkvertrag im Anschluss an die Vergabeverhandlungen anlässlich des Telefongesprächs zwischen X. und C. nicht oder jedenfalls nicht mit dem am 6. April\n1995 bestätigten Inhalt zustandegekommen ist, stellt sich die Frage nach der konstitutiven Wirkung dieses Bestätigungsschreibens. Es gilt der Grundsatz, dass dem\nkaufmännischen Bestätigungsschreiben, dem nicht innert angemessener Frist widersprochen wird, rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung zukommt, weshalb\nder Vertrag mit dem bestätigten Inhalt gilt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N.\n1162 mit Hinweisen). Die rechtserzeugende Kraft des Bestätigungsschreibens kann\nsich dabei gemäss BGE 114 II 251 f. nur aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung\n13\n\n"}