{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n maxime verletzt, indem es diesen Brief als Bestätigungsschreiben mit konstitutiver\nBedeutung qualifiziert habe. Die Berufungsbeklagte habe in ihren Rechtsschriften\nnämlich nirgends eine entsprechende Behauptung aufgestellt.\n\nDie Klägerin und Berufungsbeklagte hat in der Prozesseingabe behauptet,\ndass die Parteien anlässlich eines Telefongesprächs einen Werkvertrag über die\nResidenz B. abgeschlossen hätten (Ziff. 3, S. 5). Sie hat sodann im einzelnen dargelegt, welche Aufwendungen im Hinblick auf die Realisierung des Projektes vorgenommen wurden (Ziff. 4, S. 5-8). Indem ausgeführt wird, man habe X. mit Schreiben vom 6. April 1995 auf die bereits getätigten Investitionen aufmerksam gemacht\nund angezeigt, weitere Verzögerungen nicht einfach hinnehmen zu wollen (Ziff. 6,\nS. 9), wird in der Prozesseingabe zwar in der Tat nicht mit der an sich wünschbaren\nDeutlichkeit behauptet, dass der mündlich abgeschlossene Vertrag mit dem Schreiben vom 6. April 1995 bestätigt worden sei. Mit der Wiedergabe eines Teils dieses\nBriefes, welcher gleichzeitig als Beweismittel angeboten wird, wird aber zumindest\nindirekt auf den mündlichen Vertragsabschluss und auf die sich daraus ergebenden\nKonsequenzen Bezug genommen. Damit ist nach Auffassung der Zivilkammer ein\ngenügendes Fundament für das Bestätigungsschreiben behauptet. Ob diesem\nbloss die Funktion eines Beweismittels, mithin eines Indizes für den Abschluss und\nden Inhalt des bestätigten Vertrages zukommt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey,\nSchweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd.I, 7. Aufl., Zürich 1998, N. 1161) oder\nob es rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung entfaltet (a.a.O., N. 1163),\nist keine Tatsachenbehauptung, welche rechtzeitig in den Rechtsschriften geltend\ngemacht werden müsste (Art. 117 Abs. 1 ZPO, Art. 118 ZPO i.V.m. Art. 82 Abs. 1\nZiff. 3 ZPO und Art. 87 Abs. 3 ZPO), sondern eine Rechtsfrage, welche das Gericht\nin Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 117 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden hat.\nWie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, handelt es sich beim Brief der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger vom 6. April 1995 zweifellos um ein\nBestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr (vgl. E. 6, S. 5 des Vorentscheides vom 20. Oktober 1998; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 1159). In dieser\nschriftlichen Erklärung teilt die Erklärende, die Y., dem Empfänger X. nämlich mit, er\nhabe mit ihr den in der Erklärung umschriebenen mündlichen Vertrag, nämlich einen\nWerkvertrag über die Baumeisterarbeiten für die Einfamilienhaus B. in A. mit einer\nVertragssumme von Fr. 3'388'813.40 netto (Konditionen 4% Rabatt, 2% Skonto,\nMwSt inbegriffen) abgeschlossen. Dieses Bestätigungsschreiben erfüllt in rechtlicher\nHinsicht auf jeden Fall die Funktion eines Beweismittels. Die Bestätigung bildet ein\nIndiz für den Abschluss und den Inhalt des bestätigten Vertrages. Gegenüber dem\n12\n\n"}