{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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(Art. 8\nZGB).\nc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, soweit er für den Werkvertrag sinngemäss die Form der öffentlichen Beurkundung zu verlangen scheint,\nweil die Parteien zusätzlich zum Werkvertrag die Übernahme eines Hauses in der B.\ndurch die Unternehmerin vereinbart hätten.\nEs trifft zu, dass die Parteien übereingekommen sind, neben dem Werkvertrag einen Kaufvertrag über eines der zu errichtenden Häuser sowie über einen überdeckten Autoabstellplatz abzuschliessen. Dies hat die Berufungsbeklagte anlässlich\nder Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bestätigt. Die beiden Verträge sind als zusammengesetzte Verträge zu qualifizieren, welche nach dem Willen der Parteien\nzwei an sich selbständige Verträge in der Weise verkoppeln, dass sich diese wie\nLeistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Die Verträge folgen dabei ihren eigenen Regeln; der Grundstückkauf bedarf mithin der öffentlichen Beurkundung,\nwährend der Werkvertrag auch durch mündliche oder stillschweigende Erklärung gültig abgeschlossen werden kann (Gauch, a.a.O., NN. 329, 406ff.). Anders würde es\nsich nur dann verhalten, wenn - was hier nicht zutrifft - für die Werkleistung und für\ndas Grundstück eine einzige Gesamtvergütung vereinbart wurde oder es sich um\neinen reinen Grundstückverkauf handeln würde, bei dem auch das künftige Bauwerk\nals Kaufgegenstand miterfasst würde (Gauch, a.a.O., N. 408-412; vgl. BGE 117 II\n259 ff. ).\nWohl hängt bei den zusammengesetzten Verträgen der Bestand des einen\nVertrages grundsätzlich von der Gültigkeit des anderen ab (Gauch, a.a.O., N. 329).\nEs versteht sich aber von selbst, dass diese beiden Verträge nicht gleichzeitig abgeschlossen werden müssen. Im vorliegenden Fall ging es angesichts der zeitlichen\nDringlichkeit offensichtlich zunächst darum, die Einzelheiten des Werkvertrages zu\nvereinbaren. Dies ist namentlich aus der Offerte (KB 5) und dem Vergabeprotokoll\n(BB 4) ersichtlich. Wie die Zeugenaussagen belegen, war es beiden Parteien klar,\ndass später ein öffentlich zu beurkundender Kaufvertrag für ein bestimmtes Einfamilienhaus samt einem überdeckten Autoparkplatz zu einem ebenfalls bereits bestimmten Preis abgeschlossen würde (Prozessantwort S. 3; Zeugen N., S. 2 ad 3; Zeuge\nG., S. 2 ad 3,D., S. 4 ad 6). Dasselbe galt im übrigen auch für andere Unternehmer.\nInsbesondere hätten gemäss Zeugenaussage von D. (Zusatzfrage S. 6 unten) auch\ndie Architekten ein Haus übernehmen müssen; auch dieser Kaufvertrag wäre später\nabgeschlossen worden. Zum Abschluss des Kaufvertrages zwischen X. und der Y.\nkam es nur deshalb nicht, weil der Besteller vorher vom Werkvertrag zurückgetreten\nwar und die Überbauung nicht realisiert wurde. Aus der Tatsache, dass der Kaufver-\n10\n\ntrag (noch) nicht rechtsgültig abgeschlossen worden war, kann unter diesen Umständen nicht auf die Formungültigkeit des Werkvertrages geschlossen werden.\nd) Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach zwischen den Parteien ein\nWerkvertrag zustande gekommen ist, neben den oben ebenfalls erwähnten Anhaltspunkten in erster Linie auf das Schreiben der Y. an X. vom 6. April 1995 (KB 29). Sie\nqualifiziert diesen Brief als Bestätigungsschreiben, dem der Besteller nicht widersprochen habe, weshalb der Vertrag mit dem bestätigten Inhalt zustande gekommen sei.\nDas Schreiben lautet im Wesentlichen wie folgt:\n„EFH RESIDENZ B. A.\nIhr Telefon vom 5. April 1995 bezüglich Verzögerung Bauarbeiten.\n\nSehr geehrter Herr P.\nAm 3. März 1995 haben Sie mündlich mit der Y., Chur, einen Werkvertrag über die Baumeisterarbeiten in obgenannter Überbauung abgeschlossen. Die Vertragssumme beträgt Fr. 3'388'813.40 netto (Konditionen 4% Rabatt, 2 % Skonto, MwSt inbegriffen.) Dabei wurde vereinbart, die Baumeisterarbeiten Montag, 3. April 1995 aufzunehmen.\nAufgrund des Werkvertrages hat die Y. sämtliche notwendigen Vorkehrungen getroffen, um ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen .............\n......................Die Y. hat, angesichts des Vertrages und der ihr daraus\nentstehenden Verpflichtungen, ihre Aquisitionsanstrengungen und\nPersonalplanungen entsprechend ausgerichtet. ......\nAm 29. März 1995 haben Sie der Y. mitgeteilt, die Arbeit werde eine\nWoche später, d.h. am 10. April 1995 begonnen.........Gestern hat der\nLinksunterzeichnete (C.) von Ihnen erfahren, dass Sie wohl an Vertrag\nund Projekt festhalten, indessen die Arbeiten auf unbestimmte Zeit\naufschieben. Mögen die von Ihnen geltend gemachten Gründe (Probleme mit dem WEG und mit der Finanzierung potentieller Käufer -\nnoch nachvollziehbar sein, fällt es der Y. angesichts der bereits\ngetätigten Investitionen und der laufenden Kosten....................nicht\nleicht, eine weitere Verzögerung einfach hinzunehmen.....\nAusserdem ist darauf hinzuweisen, dass es der Y. aus Kostengründen\nnicht möglich sein wird, sich die ganze Bausaison über für diesen Auftrag ständig abrufbar zu halten, wenn der Arbeitsbeginn ungewiss ist.\nWir ................hoffen, die Bauarbeiten bald in Angriff nehmen zu können...........\nY. Chur“\n\nDer Berufungskläger macht unter Hinweis auf PKG 1997 Nr. 5 und PKG 1996\nNr. 9 zunächst geltend, das Bezirksgericht habe die Verhandlungs- und Eventual-\n11\n\n"}